Allgemeine Geschäftsbedingungen Patrik Amann Gartenbau (Stand: März 2026)
Die Inanspruchnahme von Leistungen von Patrik Amann Gartenbau, Magirusstr. 28, 89077 Ulm
(nachfolgend: „Amann Gartenbau“) erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
- GELTUNG
1.1 Angebote und diese Bedingungen der Amann Gartenbau richten sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer.
1.2 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Amann Gartenbau mit seinen Vertragspartnern über die angebotenen Leistungen schließt.
1.3 Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, wenn und soweit Amann Gartenbau diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von Amann Gartenbau auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn Amann Gartenbau auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
1.4 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Amann Gartenbau diese im Einzelfall erneut einbeziehen muss.
1.5 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
- ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Amann Gartenbau hält sich an das Angebot für die Dauer von 2 Wochen gebunden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei Amann Gartenbau in Textform, dass der Vertragspartner die Leistung gem. Angebot bestellen möchte. Mit Annahme des Angebots erkennt der Vertragspartner diese AGB an. Bestellt der Vertragspartner auf Basis dieses Angebots, ist Amann Gartenbau berechtigt, aber nicht verpflichtet, dieses Angebot binnen 2 Wochen anzunehmen. Der Vertrag kommt in dem Fall durch Auftragsbestätigung oder durch Vereinbarung eines Termins zustande.
2.2 Der Vertragstext wird von Amann Gartenbau nach Vertragsabschluss gespeichert. Die Bedingungen sind für den Vertragspartner jederzeit unter
gartenbau@patrik-amann.de zugänglich und können von diesem abgespeichert und ausgedruckt werden. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Vertragspartner den Vertragstext sowie diese AGB auch in Textform zur Verfügung gestellt.
- VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSZEIT
3.1 Gegenstand des Vertrages sind Garten- und Landschaftsbauarbeiten gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Vereinbarung. Der konkrete Leistungsumfang einschließlich der zu verwendenden Materialien, Pflanzen sowie Betriebsmittel wie Pflanzerde und Dünger ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder, soweit sich die Auftragsbestätigung auf ein Angebot bezieht, aus dem Angebot. Die Pflanzenauswahl erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, nach den Vorgaben des Vertragspartners; die Auswahl von Pflanzerde und Dünger richtet sich nach den beauftragten Pflanzen und deren fachgerechten Versorgungserfordernissen.
3.2 Angaben von Amann Gartenbau zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit Amann Gartenbau eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
3.3 Bei der Verwendung von Naturprodukten – insbesondere Pflanzen, Natursteinen, Kies, Rinden- und Baumaterialien natürlichen Ursprungs – kann es aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit dieser Materialien zu Abweichungen in Farbe, Form, Struktur und Maß gegenüber Abbildungen, Mustern oder Produktbeispielen kommen. Solche Abweichungen sind materialspezifisch, branchen- und handelsüblich und stellen keinen Mangel dar, sofern sie den Gebrauchswert und die Eignung des Materials für den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für:
3.3.1 Farbliche und strukturelle Variationen bei Pflanzen sowie jahreszeit- oder wachstumsbedingte Veränderungen ihres Erscheinungsbildes;
3.3.2 Form- und Strukturvariationen bei Natursteinen sowie branchenübliche Maßtoleranzen;
3.3.3 Einschlüsse, Adern oder ähnliche natürliche Merkmale von Steinmaterialien;
3.3.4 Ausblühungen bei Betonsteinen infolge natürlicher Kalkaustritte, soweit diese das Erscheinungsbild nur vorübergehend oder nur unwesentlich oder im Rahmen natürlicher Veränderungen beeinflussen und die Nutzungseigenschaften unberührt lassen.
3.4 Soweit im Rahmen der Leistungsausführung aus fachlichen Gründen geringfügige Anpassungen bei der Materialauswahl erforderlich werden – etwa weil einzelne Pflanzenarten oder Materialien zum Zeitpunkt der Ausführung nicht verfügbar sind –, ist Amann Gartenbau berechtigt, gleichwertige Alternativen einzusetzen, sofern diese in Qualität, Funktion und Erscheinungsbild dem beauftragten Material im Wesentlichen entsprechen. Der Vertragspartner ist hierüber rechtzeitig zu informieren; ein Widerspruchsrecht von Amann Gartenbau bleibt unberührt.
3.5 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch Amann Gartenbau und der Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als von Amann Gartenbau übernommen, wenn Amann Gartenbau schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.
- REGELUNGEN ZU MITARBEITERN
4.1 Amann Gartenbau wird mit dem Vertragspartner den Termin abstimmen. Die eingesetzten Mitarbeiter werden von Amann Gartenbau bestimmt.
4.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Mitarbeiter von Amann Gartenbau in dessen Arbeitsablauf zu integrieren. Der Vertragspartner ist gegenüber von Mitarbeitern von Amann Gartenbau nicht weisungsbefugt.
4.3 Das beauftragte Personal ist nicht berechtigt, für Amann Gartenbau verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
4.3 Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Vertragspartner Amann Gartenbau von dadurch entstandenen Nachteilen frei.
- BEAUFTRAGUNG VON DRITTUNTERNEHMERN/SUBUNTERNEHMER
5.1 Amann Gartenbau ist berechtigt, die vertragliche Dienstleistung auch durch Subunternehmer, Angestellte oder Freiberufler/Drittunternehmer durchführen zu lassen, es sei denn mit Amann Gartenbau wird die persönliche Durchführung vereinbart. Im Fall der persönlichen Verpflichtung wird der Vertragspartner unverzüglich informiert, sollte die vereinbarten Leistung zum Leistungstermin aufgrund von Erkrankung oder sonstiger Verhinderung nicht stattfinden können.
5.2 Im Rahmen der Beauftragung von Drittunternehmern kommt der Vertrag - soweit nicht von Amann Gartenbau gegenüber dem Leistungserbringer ausdrücklich anders erklärt oder aus den Umständen eindeutig zu entnehmen - unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Vertragspartner und dem Drittunternehmer zustande. Die Leistungserbringer sind nicht Erfüllungsgehilfen von Amann Gartenbau, sondern schulden ihre Leistung dem Vertragspartner unmittelbar.
- VERANTWORTLICHE PERSONEN
Der Vertragspartner hat bei Vertragsabschluss einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner als jederzeit erreichbare, verantwortliche und entscheidungsbefugte Person zu benennen, die während der gesamten Dauer der Auftragsarbeiten anwesend ist, um ggf. notwendige Entscheidungen und Absprachen in Abstimmung mit Amann Gartenbau zu treffen. Er muss jederzeit erreichbar sein.
- ENTGELT, ABRECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Entgelt
7.1.1 Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis gemäß Angebot von Amann Gartenbau. Alle ausgewiesenen Preise verstehen sich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.1.2 Mengenangaben in Angeboten von Amann Gartenbau sind Circa-Angaben auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Lieferscheinmengen und tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Vorkalkulation ist nicht in jedem Fall möglich. Bedarfs- und Alternativpositionen sind in der vorläufigen Angebotssumme in der Regel nicht enthalten; mit Auftragserteilung und Ausführung gehen sie in die Standardleistung über und werden anhand der Lieferscheinmenge auf Basis der vereinbarten Mengenpreise abgerechnet.
7.1.3 Stundenschätzungen im Angebot sind unverbindliche Richtwerte. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erforderlichen und nachgewiesenen Arbeitsstunden. Die Nachweise werden durch Rapportzettel erbracht, die dem Vertragspartner unverzüglich nach Erbringung der jeweiligen Leistung vorgelegt werden und von diesem zu unterzeichnen und zurückzugeben sind. Rapportzettel, die der Vertragspartner nicht binnen zehn Werktagen nach Vorlage unterzeichnet zurückgibt, ohne schriftliche Einwendungen erhoben zu haben, gelten als anerkannt, sofern Amann Gartenbau den Vertragspartner bei Vorlage ausdrücklich und gesondert auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat^. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerenden, im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen behält sich Amann Gartenbau vor, angemessene Zuschläge in Rechnung zu stellen; Amann Gartenbau wird den Vertragspartner unverzüglich auf etwaige erforderliche Zuschläge hinweisen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass solche anfallen werden.
7.1.4 Kosten für den Versand und Transport von Materialien und Lieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Entsorgungskosten werden gemäß Angebot abgerechnet.
7.2 Weitere Kostent
7.2.1 Die im Angebot ausgewiesenen Preise sind objektbezogen und basieren auf den dort angegebenen Leistungsmengen. Sie gelten bei vollständiger Abnahme der beauftragten Mengen. Werden die vereinbarten Mengen unterschritten, ist Amann Gartenbau berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, da die Kalkulation auf Grundlage der Gesamtmenge erstellt wurde und eine Mengenunterschreitung andernfalls zu einer nicht mehr kostendeckenden Vergütung führen würde. Wünscht der Vertragspartner Änderungen der Mengen, wird Amann Gartenbau das Angebot unter Abrechnung einer Servicepauschale von 50,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (= 59,50 Euro brutto) neu kalkulieren und dem Vertragspartner zur Freigabe vorlegen. Gibt der Vertragspartner das neue Angebot nicht frei, gilt der bisherige Vertrag weiter.
7.2.2 Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden – insbesondere aus Versicherungsfällen – wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 95,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (= 113,05 Euro brutto) erhoben. Bei anschließender Auftragserteilung wird die Bearbeitungsgebühr auf das Auftragsvolumen als Gutschrift angerechnet.
7.2.3 Die Vergütung für Planungsleistungen erfolgt nach Aufwand zum Stundenverrechnungssatz von EUR 95,00 pro Stunde zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (= 113,05 Euro brutto). Kommt es nicht zu einer Auftragserteilung, dürfen die erstellten Unterlagen weder vom Vertragspartner noch von Dritten genutzt werden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde; die Unterlagen sind Amann Gartenbau in diesem Fall unaufgefordert zurückzugeben. Handelt der Vertragspartner dem zuwider, behält Amann Gartenbau sich vor, den angefallenen Planungsaufwand zum vorstehenden Stundenverrechnungssatz in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche (u.a. Lizenzansprüche) geltend zu machen.
7.2.4 Amann Gartenbau hat Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, sofern sie im Rahmen der Leistungserbringung anfallen: Kosten der Abtrennung von Versorgungsträgern (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation, Abwasser); Kosten für Demontage und Entsorgung schadstoffbelasteter Baustoffe; Kosten für erforderliche statische Maßnahmen.
7.3 Abrechnungsmodalitäten, Zahlungsbedingungen
7.3.1 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen. Wir sind berechtigt, dem Vertragspartner die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG als E-Mail zu übermitteln. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen.
7.3.2 Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Amann Gartenbau. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Amann Gartenbau eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
7.3.3 Gerät der Vertragspartner mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von Amann Gartenbau werden sofort fällig. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, ist Amann Gartenbau berechtigt, Vorkasse in voller Höhe zu verlangen oder, wenn Amann Gartenbau erfolglos eine Frist zur Zahlung des Preises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzuzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
7.4 Vorschuss, Unterbrechungen
7.4.1 Amann Gartenbau ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mindestens 50 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Projektfortschritt bis zu insgesamt 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Die Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung und der weiteren Abschlagszahlungen sowie die jeweils geltenden Zahlungsfristen richten sich nach den auf der Rechnung ausgewiesenen Angaben oder den getroffenen Zahlungsvereinbarungen.
7.4.2 Amann Gartenbau ist berechtigt, die Ausführung der vereinbarten Leistungen erst dann zu beginnen, wenn die fällige Vorauszahlung vollständig eingegangen ist. Soweit gegenüber dem Vertragspartner darüber hinaus weitere offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen, ist Amann Gartenbau ferner berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung trotz Mahnung nicht bis spätestens einen Werktag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn nach, ist Amann Gartenbau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Amann Gartenbau ist berechtigt, vom Vertragspartner einen Nachweis der erfolgten Banküberweisung in Kopie zu verlangen.
7.4.3 Im Falle einer voraussichtlichen Unterbrechung der Leistungsausführung von voraussichtlich mehr als vier Wochen ist Amann Gartenbau berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen zu verlangen und eine entsprechende Abschlagsrechnung zu stellen. Die Fälligkeit dieser Rechnung richtet sich nach den darauf ausgewiesenen Zahlungsfristen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Lieferscheinmengen und tatsächlich ausgeführten Leistungen und wird auf Basis der vereinbarten Mengenpreise abgerechnet.
7.5 Überschreitung der Kalkulationskosten
7.5.1 Soweit Amann Gartenbau dem Vertragspartner eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag übermittelt hat, ohne die Gewähr für dessen Richtigkeit zu übernehmen, dürfen die tatsächlichen Kosten diesen Richtwert um bis zu 20 % überschreiten, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte ableiten kann. Innerhalb dieser Toleranzgrenze ist eine gesonderte Anzeige nicht erforderlich.
7.5.2 Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass die im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten werden, ist Amann Gartenbau verpflichtet, den Vertragspartner hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und das voraussichtliche Ausmaß der Überschreitung darzulegen. In diesem Fall hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen einschließlich der bereits bestellten und beschafften Materialien nach Maßgabe des vereinbarten Einzel- bzw. Einheitspreises zu vergüten.
7.5.3 Kündigt der Vertragspartner den Vertrag aufgrund einer Kostenüberschreitung nach Ziffer 7.5, ist eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nicht geschuldet. Amann Gartenbau ist in diesem Fall auf den Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB beschränkt.
7.5.4 Vereinbaren die Parteien einen Liefer- oder Leistungszeitraum, der länger als sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt, stellt eine im Angebot ausgewiesene Preisangabe lediglich einen unverbindlichen Kostenvoranschlag dar. Maßgeblich ist der Preis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung oder Leistungserbringung. Weicht der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung um mehr als 20 % vom Kostenvoranschlag ab – gleichgültig ob nach oben oder nach unten –, sind sowohl der Vertragspartner als auch Amann Gartenbau berechtigt, den Preis anpassen zu lassen, oder soweit dies abgelehnt wird, den Vertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des angepassten Preises in Textform auszuüben.
7.5.5 Preisanpassungen nach Ziff. 7.5.4 dürfen ausschließlich auf nachweisbaren Veränderungen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen beruhen – insbesondere auf Änderungen der Materialpreise, Energie- und Transportkosten oder branchenüblicher Lohnkosten –, die Amann Gartenbau nicht veranlasst hat und auf die sie keinen Einfluss hatte. Kostensenkungen sind dem Vertragspartner in gleicher Weise weiterzugeben wie Kostensteigerungen.
7.6 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
7.6.1 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht zur Zahlung nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der nach Erfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungsbeziehungen bzw. Arbeiten steht. Im Übrigen ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.6.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- OBLIEGENHEITEN DES VERTRAGSPARTNERS (Dienstleistung)
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung der beauftragten Leistungen durch Amann Gartenbau erforderlich sind. Er hat insbesondere die nachfolgend aufgeführten Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erfüllen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner unaufgefordert und vollständig mitzuteilen:
8.2.1 die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikationsleitungen oder ähnlicher Anlagen im Bereich der geplanten Arbeiten;
8.2.2 alle erforderlichen statischen Angaben sowie Informationen über die Tragfähigkeit von Böden, Befestigungen und Strukturen;
8.2.3 alle bekannten Besonderheiten des Untergrunds, insbesondere das Vorhandensein von Altlasten, Schadstoffen, Sonderabfällen, Fundamenten oder sonstigen Hindernissen;
8.2.4 alle baurechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Ausführung der Leistungen beeinflussen können.
Unterlässt der Vertragspartner diese Mitteilungen oder erteilt er sie unvollständig oder unrichtig, trägt er allein die daraus entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Verzögerungen der Leistungsausführung. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Amann Gartenbau bleiben unberührt.
8.3 Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass die von Amann Gartenbau eingesetzten Mitarbeiter, Subunternehmer und Geräte am vereinbarten Ausführungstag sowie während der gesamten Ausführungsdauer ungehinderten Zutritt und Zugang zum Ausführungsort erhalten. Dies umfasst insbesondere:
8.3.1 die rechtzeitige Benachrichtigung von Hausverwaltungen, Miteigentümern, Pächtern und Nutzungsberechtigten;
8.3.2 die Bereitstellung etwaig erforderlicher Zugangsmittel wie Schlüssel, Zugangscodes oder Berechtigungskarten;
8.3.3 die Freihaltung von Zuwegen, Durchfahrten und Arbeitsbereichen von Fahrzeugen, Gegenständen und Dritten.
Unterlässt der Vertragspartner diese Mitwirkungshandlungen, trägt er allein die daraus entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Verzögerungen der Leistungsausführung. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Amann Gartenbau bleiben unberührt.
8.4 Amann Gartenbau wird alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, behördlichen Zustimmungen, Bestandspläne und Leitungsauskünfte über Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telekommunikations- und sonstige Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens einholen. Ist vereinbart, dass der Vertragspartner dies übernimmt, so hat er diese rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Wird Amann Gartenbau mit der Einholung solcher Unterlagen beauftragt, werden diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
8.5 Der Vertragspartner hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten bereitzustellen:
8.5.1 die notwendigen Anschlüsse für Strom und Wasser in ausreichender Kapazität unmittelbar an der Baustelle oder am Ausführungsort;
8.5.2 geeignete, befestigte und witterungsgeschützte Lagerflächen für Materialien und Geräte von Amann Gartenbau in ausreichender Größe;
8.5.3 sanitäre Einrichtungen und, soweit erforderlich, Aufenthaltsräume für die eingesetzten Mitarbeiter von Amann Gartenbau;
8.5.4 ausreichend dimensionierte und befahrbare Zufahrtswege zum Ausführungsort für Fahrzeuge und Maschinen von Amann Gartenbau, einschließlich Schwerlastfahrzeugen und Kransystemen;
8.5.5 einen geeigneten Aufstell- und Montageplatz, der geebnet, geräumt und zugänglich ist, soweit nicht Amann Gartenbau die Übernahme der vorgenannten Voraussetzungen gem. Angebot übernommen hat. Ist die Bereitstellung einzelner oder aller vorstehender Leistungen dem Vertragspartner nicht möglich, hat er Amann Gartenbau hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
8.6 Amann Gartenbau wird die Baustelle während der Ausführung gemäß den gesetzlichen Vorschriften absichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen einzuhalten, für deren Einhaltung zu sorgen und diese nicht zu beschädigen sowie den Sicherheitsbereich gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
8.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Amann Gartenbau unverzüglich in Textform auf etwaige Bedenken, Mängel, Änderungen oder sonstige Umstände hinzuweisen, die die Ausführung der Leistungen beeinflussen könnten, sobald er von diesen Kenntnis erlangt.
8.8 Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nach dieser Ziffer nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Amann Gartenbau berechtigt:
8.8.1 die Ausführung der Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu unterbrechen oder zurückzuhalten, ohne dass hierdurch ein Verzug von Amann Gartenbau begründet wird;
8.8.2 dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag zu kündigen;
8.8.3 eine angemessene Entschädigung für die durch den Mitwirkungsverzug des Vertragspartners entstandenen Vorhaltekosten, Wartezeiten sowie sonstigen nachweisbaren Mehraufwendungen zu verlangen;
8.8.4 den durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden, insbesondere Mehraufwendungen, zusätzliche An- und Abfahrtkosten sowie Kosten für Leer- und Wartezeiten, gesondert in Rechnung zu stellen.
Gesetzliche Rechte von Amann Gartenbau, insbesondere nach §§ 642, 643, 645 BGB, bleiben unberührt.
- LIEFERZEIT/LEISTUNGSZEIT
9.1 Die Leistung erfolgt innerhalb der vereinbarten Leistungszeit, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Vertragspartner zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Vorschüsse geleistet und notwendige Mitwirkungsleistungen (siehe Ziff. 8) geleistet sind sowie etwaige Genehmigungen und Sondernutzungserlaubnissen vollständig vorliegen. Hat der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt die Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch Amann Gartenbau.
9.2 Sollte Amann Gartenbau einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen – soweit nicht unangemessen – unterschreiten darf.
9.3 Die Nichteinhaltung der gesetzten Termine ist für Amann Gartenbau unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten oder Änderungen durch den Vertragspartner beruhen. Amann Gartenbau wird sich bemühen, die vereinbarten Leistungszeiten trotz der Verzögerung einzuhalten, soweit dies zumutbar ist. Hierfür entstehende Zusatzkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
9.4 Amann Gartenbau ist zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt, wenn
9.4.1 die Teillieferung/-leistung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks erforderlich und zumutbar ist und
9.4.2 dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Amann Gartenbau erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
9.5 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von Amann Gartenbau zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt Amann Gartenbau nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
9.6 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen (insbes. aufgrund gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des Vertragspartners), gehen damit verbundene Leistungsrisiken ab Datum des Zugangs der Mitteilung der Leistungsbereitschaft gegenüber dem Vertragspartner auf diesen über. Amann Gartenbau wird den Vertragspartner zudem unter Setzung einer angemessenen Frist abmahnen. Nach Ablauf der Frist ist Amann Gartenbau berechtigt, nach deren Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Vergütungszahlung sowie den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Personalkosten, Pflegekosten, Neubeschaffungskosten) zu verlangen. Bzgl. des vorgenannten Schadensersatzes berechnet Amann Gartenbau eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises der Arbeitsstunden pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit dem vereinbarten Leistungstermin. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Amann Gartenbau überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- ABNAHME BEI WERKLEISTUNGEN
10.1 Hat Amann Gartenbau etwaige vertraglich vereinbarte Werkleistungen vollständig erbracht, stellt Amann Gartenbau diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung. Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
10.2 Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigten den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von Amann Gartenbau anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Produkts haben.
10.3 Amann Gartenbau ist jederzeit berechtigt, dem Vertragspartner Teile der Leistung zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Vertragspartner zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal abgenommene Teile können vom Vertragspartner später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.
10.4 Wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Amann Gartenbau schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht in Textform mitteilt oder nicht hinreichend spezifiziert. Amann Gartenbau weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.
10.5 Die Leistung gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat (sog. Abnahmefiktion), der Vertragspartner insbesondere die umgebauten Landschaftsteile (Garten, etc.) in Gebrauch nimmt.
10.6 Hat der Vertragspartner nach Abnahme der Leistungen Änderungswünsche, so hat er Amann Gartenbau die gewünschten Änderungen in Textform mitzuteilen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Vertragspartners.
- HÖHERE GEWALT/TERMINVERLEGUNG
11.1 Amann Gartenbau haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
11.1.1 höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Energie- und Rohstoffknappheit, Stromausfälle, Unfälle, Pandemien) sowie dieser gleichstehende unverschuldete Betriebsbehinderungen (bspw. Streik/Aussperrungen, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Transportengpässe oder -hindernisse, Maschinenschäden, Schäden durch Feuer/Wasser) verursacht worden sind, oder
11.1.2 nicht erfolgte, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Vertragspartner entsprechend der Quantität und der Qualität aus einer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Vertragspartner (kongruente Eindeckung) verursacht worden sind, oder
11.1.3 Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Amann Gartenbau erfolgen, gleichwohl Amann Gartenbau die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat oder
11.1.4 Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind,
11.1.5 behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen).
die Amann Gartenbau nicht zu vertreten hat.
11.2 Im Falle einer nicht von Amann Gartenbau zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware/der Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Vertragspartner unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
11.3 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 11.1 der vereinbarte Liefer- bzw.- Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner objektiv unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Vertragspartner und/oder durch Amann Gartenbau wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
11.4 Gerät Amann Gartenbau mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von Amann Gartenbau auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 14 dieser Bedingungen beschränkt.
- STORNIERUNG/KÜNDIGUNG
12.1 Wird der Vertrag seitens des Vertragspartners nach Vertragsschluss gekündigt/storniert, ohne dass Amann Gartenbau dies zu vertreten hat, ist Amann Gartenbau berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei Amann Gartenbau das anrechnet, was der Vertragspartner infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder Amann Gartenbau durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft bzw. Tätigkeit hätte erwerben können oder erworben haben. Es wird daher vermutet, dass Amann Gartenbau die Vergütung für den erbrachten Teil sowie mindestens folgende Pauschalen auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen:
12.1.1 Bei Kündigung zwischen 2 Wochen bis 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten 10% der vereinbarten Vergütung.
12.1.2 bei Kündigung zwischen 7 Tage bis zum vereinbarten Beginn der Tätigkeiten 50% der vereinbarten Vergütung.
12.1.3 bei Kündigung nach vereinbartem Begin der Tätigkeiten, 65 % der vereinbarten Vergütung.
12.2 Änderungen und/oder Absagen zu Terminen müssen in Textform oder telefonisch erfolgen.
12.3 Es bleibt dem Vertragspartner ausdrücklich vorbehalten, Amann Gartenbau nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft bzw. Tätigkeit stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Vertragspartner nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
12.4 Sofern Amann Gartenbau nachweist, dass die auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Kosten, die aufgrund und im Hinblick auf den Vertrag bereits erbracht wurden, höher sind als die in Ziff. 12.1 geltend gemachten Pauschalen bzw. die ersparten Aufwendungen niedriger sind als die angerechneten Ersparnisse, ist Amann Gartenbau berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.
- MÄNGELRECHTE
13.1 Allgemeines
13.1.1 Bei einem Mangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird.
13.1.1 Nur gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versteckte Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Vertragspartners aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Amann Gartenbau, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
13.1.1 Ist der Vertragspartner Verbraucher, kann dieser in erster Linie Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl Nachlieferung oder Mängelbeseitigung, verlangen. Amann Gartenbau kann die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist jedoch der Vertragspartner Unternehmer, kann Amann Gartenbau zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vertragspartner innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann.
13.1.1 Amann Gartenbau übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Vertragspartner die von Amann Gartenbau gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
13.1.1 Die Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) eines Produkts begründet nicht den Neubeginn der Gewährleistungsfrist. Anderes gilt nur dann, wenn Amann Gartenbau ein ausdrückliches Anerkenntnis in Bezug auf die Nachbesserung abgegeben hat.
13.1.1 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Amann Gartenbau, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Amann Gartenbau vom Vertragspartner die aus dem Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13.2 Einpflanzungen, Pflege, keine Anwachsgarantie, Setzungsschäden
13.2.1 Mängel an von Amann Gartenbau gelieferten Pflanzen – insbesondere Baumschulwaren, Rollrasen, Saatgut und sonstigem Pflanzgut – sind unmittelbar nach der Einpflanzung, Ansaat oder Verbindung mit dem Grund und Boden zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mängel, die erst nach der Einpflanzung erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung, gegenüber Amann Gartenbau in Textform zu rügen.
13.2.2 Nach Abschluss der von Amann Gartenbau erbrachten Leistungen gehen sämtliche Pflegearbeiten vollständig auf den Vertragspartner über. Kommt der Vertragspartner diesen Pflegeobliegenheiten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, entfallen die Mängelrechte hinsichtlich solcher Schäden, die auf der unterlassenen oder fehlerhaften Pflege beruhen. Amann Gartenbau trägt in diesem Fall keine Verantwortung für das Absterben oder die Verschlechterung von Pflanzen.
13.2.3 Amann Gartenbau schuldet die fachgerechte Lieferung und, sofern vereinbart, die fachgerechte Einpflanzung der gelieferten Pflanzen nach den anerkannten Regeln der Gartenbauprofession. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen oder für deren dauerhaftes Gedeihen wird nicht übernommen. Das Anwachsen von Pflanzen hängt von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereiches von Amann Gartenbau liegen, insbesondere von der ordnungsgemäßen Pflege durch den Vertragspartner, den Bodenverhältnissen, den Witterungsbedingungen und sonstigen äußeren Einflüssen.
13.2.4 Amann Gartenbau haftet nicht für Setzungsschäden, Absackungen, Verformungen oder sonstige Schäden, die auf Erdarbeiten, Bodeneingriffe oder sonstige Arbeiten anderer Auftragnehmer, Vorgewerke oder Dritter zurückzuführen sind. Der Vertragspartner hat Amann Gartenbau vor Beginn der Arbeiten vollständig über sämtliche Vorunternehmerleistungen und vorangegangene Erdarbeiten zu informieren; für Schäden, die auf einer unterlassenen oder unvollständigen Information beruhen, haftet ausschließlich der Vertragspartner.
13.3 Die Mängelrechte entfallen, wenn der Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung von Amann Gartenbau bereits erbrachte Leistungen, eingebrachte Pflanzen oder montiertes Material eigenmächtig ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die eigenmächtige Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
13.4 Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. 14 dieser Bedingungen.
- HAFTUNG
14.1 Allgemeines
14.1.1 Für eine Haftung von Amann Gartenbau auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
14.1.2 Amann Gartenbau haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese
14.1.2.1 auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
14.1.2.2 wenn Amann Gartenbau eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
14.1.2.3 für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
14.1.2.4 für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder
14.1.2.5 auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
14.1.3 Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Ziff. 14.1.2.1- 14.1.2.3 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
14.1.4 Die Haftung von Amann Gartenbau für Fremdleistungen Dritter, die Amann Gartenbau lediglich vermittelt und die im Angebot oder im Vertrag als Fremdleistungen ausgewiesen sind, ist beschränkt auf die Verpflichtung für die ordnungsgemäße Auswahl des Fremddienstleisters. Im Schadensfall tritt Amann Gartenbau die diesen zustehenden Ersatzansprüche gegen den Fremddienstleister an den Vertragspartner ab.
14.1.5 Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcherAnspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
14.1.6 Die verschuldensunabhängige Haftung von Amann Gartenbau nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
14.1.7 Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich Amann Gartenbau zur Vertragserfüllung bedient.
14.1.8 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
14.1.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14.2 Haftung wegen Verzug Außerhalb in den Fällen der Ziff. 14.1 wird die Haftung von Amann Gartenbau wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % der Nettovergütung (bezogen auf die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung) je angefangener Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5% der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung begrenzt. Die Haftung für den Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) wird auf insgesamt 5 % des Wertes der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung begrenzt. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist - auch nach Ablauf einer durch den Vertragspartner etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Amann Gartenbau, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. Ziff. 14.1.
14.3 Haftung wegen Unmöglichkeit Amann Gartenbau haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Amann Gartenbau oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Amann Gartenbau ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Amann Gartenbau wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer an Amann Gartenbau etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens Amann Gartenbau, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. Ziff. 14.1.
- VERKÜRZUNG DER VERJÄHRUNGSFRISTEN
15.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr für gebrauchte Sachen und zwei Jahre für neue Sachen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
15.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 15.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Amann Gartenbau, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
15.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
15.3.1 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Amann Gartenbau eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
15.3.2 Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
15.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
15.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme, bei Mietleistungen mit der Übergabe, bei Dienstleistungen mit deren Beendigung.
15.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- REFERENZNENNUNG
16.1 Amann Gartenbau ist berechtigt, Bildmaterial in jedem Stadium der Ausführung der beauftragten Tätigkeiten anzufertigen. Amann Gartenbau wird keine Bildnisse des Vertragspartners selbst oder Personen, die zum Vertragspartner zugehörig sind, fertigen.
16.2 Amann Gartenbau ist berechtigt, den Unternehmerkunden unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seines Vor- und Nachnamens, der Unternehmensadresse, des Logos sowie unter Nennung von Einzelheiten der durchgeführten Tätigkeit inkl. gemachter Bilder als Referenz für die Leistung von Amann Gartenbau zu benennen, dessen eventuelle Bewertung über die Leistung wiederzugeben und zu verbreiten oder zu Demonstrationszwecken vorzuführen. Amann Gartenbau ist weiter berechtigt, die vorgenannten Informationen für die Bewerbung seiner Leistungen zu nutzen, insbesondere diese auch an Medienpartner weiterzugeben.
16.3 Die Rechteeinräumung sowie die Einwilligung bezieht sich inhaltlich auf jede kommerzielle und nicht- kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die räumlich und zeitlich unbeschränkte Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung, sowohl online (z.B. Website) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media- Präsenzen. Zu diesen Zwecken ist Amann Gartenbau auch berechtigt, die Daten an Dritte weiterzugeben.
- URHEBERRECHTE
Amann Gartenbau behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Prospekten, Katalogen, Modellen sowie sonstigen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Materialien ohne ausdrückliche Zustimmung von Amann Gartenbau weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von Amann Gartenbau diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- STREITSCHLICHTUNG/INFORMATION NACH, § 36 VSBG
Amann Gartenbau ist weder bereit noch verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
- ÄNDERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Amann Gartenbau berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Amann Gartenbau wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Amann Gartenbau wird den Vertragspartnern mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
20.1 Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Amann Gartenbau und dem Vertragspartner gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt ebenfalls vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit sich aus dem Recht des Heimatlandes des Verbrauchers keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ergeben, welche vorrangig gelten. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
20.2 Nur gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung Geschäftssitz von Amann Gartenbau.
20.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Amann Gartenbau.
20.4 Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Ziff. 20.2 und 20.3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Amann Gartenbau und dem Vertragspartner, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
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